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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Dienstleistungen und
      Warenlieferungen der ADA Import & Großvertriebs GmbH, nachfolgend „ADA“ genannt.

(2) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ADA unterliegen ausschließlich diesen allgemeinen
      Geschäftsbedingungen. Ob eine Bestellung bzw. ein Kaufvertrag schriftlich, mündlich oder
      elektronisch geschlossen wurde ist dabei unerheblich.

(3) Mit einer Bestellung oder der Schließung eines Kaufvertrages, erkennt der Käufer die allgemeinen
      Geschäftsbedingungen an. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, selbst wenn
      sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Abweichende Bedingungen des Käufers werden selbst durch Annahme des Antrags sowie durch
      vorbehaltlose Lieferung der bestellten Ware an den Käufer nicht anerkannt. Vielmehr wird ihnen hiermit
      ausdrücklich widersprochen.

(5) Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der ADA
      schriftlich gegenüber dem Käufer bestätigt werden.


§ 2 Angebot, Auftragserteilung & Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote und Preise der ADA sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Produktdarstellungen in den Katalogen oder auf der Internetseite der ADA stellen kein Angebot, welches nur
      noch einer Annahme für eine beidseitige Willenserklärung bedarf, dar. Sie gelten daher lediglich als
      unverbindliche Informationsquelle.

(3) Alle Angebote der ADA richten sich ausschließlich an Unternehmen, welche bei Abschluss eines
      Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

(4) Sollte die ADA Kenntnis davon erlangen, dass der Käufer kein Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 3 ist,
      kann die ADA binnen einer Frist von 7 Werktagen ab Kenntnis den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Bereits
      erbrachte Leistungen sind in diesem Fall innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurück zu gewähren.

(5) Mit der Bestellung erteilt der Käufer der ADA ein verbindliches Vertragsangebot. Soweit nicht anders
      vereinbart, ist der Käufer 30 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Selbiges gilt für Ergänzungen,
      Änderungen und Nebenabreden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme des Angebots durch die ADA,
      ist der Käufer berechtigt sein Vertragsangebot zurückzuziehen.

(6) Das Angebot des Käufers bedarf der Annahme der ADA um einen verbindlichen Kaufvertrag schließen zu
      können. Diese Annahme kann ausdrücklich als auch konkludent mit der Zusendung der bestellten Ware an die
      angegebene Lieferanschrift des Käufers erklärt werden. Außerdem hat diese innerhalb einer Frist von 14
      Tagen ab dem Datum der Angebotserklärung zu erfolgen.

(7) Eine automatisch versandte Auftragsbestätigung stellt keine Annahmeerklärung im Sinne des § 2 Absatz 6 dar.

(8) Sämtliche mündliche Neben- und Ergänzungsabreden werden erst mit einer gesonderten schriftlichen
      Bestätigung der ADA an den Käufer gültig.

(9) Schweigt die ADA auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Käu-fers, so ist diese
      Handlung als Ablehnung der gewünschten Änderungen zu verstehen, sofern diese nicht automatisch bei der
      Leistungserbringung durch die ADA berücksichtigt werden.

(10) Bei allen, in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B.
      Kalkulationen etc., behält sich die ADA die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
      nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ADA erteilt dazu dem Käufer ihre ausdrückliche
      schriftliche Zustimmung. Soweit die ADA das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 Absatz 6
      annimmt, sind diese Unterlagen der ADA unverzüglich zurückzusenden.


§ 3 Preise

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise für die Produkte der ADA ab Lager
      ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten für
      Verpackung und Versand werden im Rahmen der konkreten Vertragsabsprache gesondert in Rechnung
      gestellt.

(2) Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der
      Auftragsbestätigung der ADA genannten Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen, am Tag der Lieferung
      geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf den Rechnungen genannte Konto zu erfolgen.
      Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Die ADA behält sich Preisänderungen ausdrücklich vor, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Auch
      bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen, können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw.
      Verfügbarkeitsbasis sowie der Lohn-, Material- und Vertriebskosten neu festgelegt werden. Bereits
      geschlossene Verträge mit einer Lieferzeit von unter 3 Monaten sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.
      von der Preisänderung ausgenommen.

(5) Mit dem Erscheinen neuer Preise, verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.

(6) Innerhalb Deutschlands gilt ein Mindestbestellwert von 250,00 Euro netto. Bei Bestellungen aus dem oder
      Lieferungen in das Ausland, sind individuelle Vereinbarungen bezüglich des Mindestbestellwertes mit der ADA
      bindend.


§ 4 Lieferzeit und Teilleistungen

(1) Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit dem Vertragsabschluss zwischen der ADA und dem Käufer. Sie
      werden individuell abgestimmt und sind nur verbindlich, wenn sie von der ADA schriftlich bestätigt werden.

(2) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch den Spediteur,
      Frachtführer, sonst beauftragten Lieferanten oder mit dem Transport der bestellten Ware beauftragten Dritten
      an den Käufer.

(3) Der Beginn der von der ADA angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
      der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Die ADA ist jederzeit berechtigt die Lieferung bzw. Teillieferungen vorzunehmen, solange diese dem
      Vertragspartner und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Teillieferungen stellen keinen
      Mangel dar und können von der ADA sofort in Rechnung ge-stellt werden.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von der ADA nicht zu
      vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die der ADA die Lieferungen und Leistungen wesentlich
      erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
      Anordnungen usw.), hat die ADA auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie
      berechtigen die ADA, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
      hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
      Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Käufer geleisteten
      Gegenleistungen sind diesem von der ADA zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich die ADA nur
      berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird.

(6) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher
      Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
      Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die ADA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
      Schadensersatzansprüche herleiten, sofern dieser von der ADA unverzüglich informiert wurde. Die ggf. vom
      Käufer geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der ADA zu erstatten.


§ 5 Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Versand erfolgt ab Lager der ADA an die vom Käufer angegebene Adresse. Entstehende Kosten
      aufgrund von fehlerhaften oder unvollständigen Adressangaben des Käufers, gehen auf diesen zu dessen
      Lasten über.

(2) Die ADA wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende
      Unternehmen bzw. die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
      das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
      Ware gehen bei Übergabe, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, auf den Käufer über. Im Falle des
      Versendungskaufs findet der Gefahrübergang an den Käufer, mit der Auslieferung der Ware durch die ADA
      an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
      Anstalt, statt.

(3) Die ADA bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigen und
      schnellsten Versandart.

(4) Falls der Versand ohne Verschulden seitens der ADA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
      Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(5) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die der
      Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. In
      diesem Fall tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein.
      Die Kosten der Lagerhaltung bei der ADA oder bei Dritten sowie weitere Mehraufwendungen seitens der
      ADA trägt der Käufer. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes sowie weitere
      Ansprüche gegen den Käufer bleiben unberührt.


§ 6 Versandkosten

(1) Die Versandkosten sind vom Lieferumfang abhängig und werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Käufer
      getragen. Rückstände und Nachlieferungen, die von der ADA verursacht wurden, erfolgen versandkostenfrei,
      bei Speditionssendungen frei Haus.

(2) Die Versandart wird von der ADA nach bestem Ermessen ausgewählt. Bei Lieferungen ins Ausland werden
      die tatsächlichen Versandkosten an den Käufer in Rechnung gestellt.


§ 7 Zahlungen

(1) Die ADA bietet folgende Zahlungsarten an: Vorkasse, Nachnahme, Bar-/Verrechnungsscheck, Barzahlungen
      oder auf Rechnung. Im Einzelfall ist eine Zahlung auch durch Einzugsermächtigung möglich.

(2) Neukunden haben grundsätzlich nur die Zahlungsoption: Vorkasse.

(3) Wählt der Käufer die Zahlungsoptionen auf Rechnung, per Scheck oder Einzugsermächtigung, behält sich die
      ADA das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und die Lieferung für den Fall, dass diese Prüfung
      kein positives Ergebnis liefert, nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme zu tätigen. Die ADA wird den
      Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(4) Bei Lieferung gegen Vorkasse werden ausschließlich Zahlungen per Überweisung, Bargeld oder Barscheck
      akzeptiert. Eine Wechselakzeptanz ist ausgeschlossen.

(5) Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung unmittelbar nach Rechnungsdatum ohne Abzug,
      soweit mit dem Käufer schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ADA über den Gegenwert der Forderung endgültig verfügen
      kann.

(7) Im Falle einer Zahlung mit Schecks, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine
      Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks durch die ADA besteht nicht.

(8) Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt, unter Berechnung aller
      Einbeziehungs- und Diskontspesen.

(9) Die ADA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen
      ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
      bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ADA berechtigt, die Zahlung zunächst
      auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(10) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach der Lieferung der
      Ware bzw. den Erhalt der Ware durch den Käufer zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
      dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle Mahngebühren
      berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Zinsen sind dann
      niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(11) Wenn der ADA Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
      insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Käufer mit
      einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des
      Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist, so ist die ADA berechtigt, die gesamte
      Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Die ADA ist in diesem Fall
      außerdem dazu berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuerhalten und/oder
      Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und sämtliche Rechts aus dem
      Eigentumsvorbehalt geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen.

(12) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
      gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
      sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
      berechtigt.

(13) Preise, Masse, Gewichte, Farben, technische Details oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
      wenn dies durch ADA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Insoweit kann die Ware im Rahmen des
      Zumutbaren sowie innerhalb handelsüblicher Grenzen abweichen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der
      ADA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der ADA die folgenden
      Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von der ADA freigegeben werden, soweit ihr Wert die
      Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

  a. Die ADA behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die
      Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner
      gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.

  b. Die Ware bleibt Eigentum der ADA bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer. Der Käufer ist
      verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat
      der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

  c. Arbeiten oder Umbildungen erfolgen stets für die ADA. Erlischt das (Mit-)Eigentum der ADA durch Verbindung,
       so geht das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
      auf die ADA über. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der ADA unentgeltlich. Ware, an der der ADA
      (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  d. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
      veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

  e. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das
      Ausland sind unzulässig.

  f. Die, bei einem Verstoß gegen diese Regelungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
      (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware, entstehenden Forderungen
      (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in
      vollem Umfang an die ADA ab.

(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der ADA hinzuweisen und diese
      unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und
      außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen
      Ausfall.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist die ADA berechtigt, die
      Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
      gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch die ADA bedeutet
      kein Rücktritt vom Vertrag.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist die ADA berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu
      diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor
      den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Käufer verzichtet auf
      die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestaltet der ADA den Zugang zu den
      Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

(5) Die ADA behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus
      früheren Lieferungen getilgt sind.


§ 9 Schutzrechte

(1) Die ADA versichert, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Jeder
      Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
      gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte gelten gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt,
      wird die ADA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen,
      dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
      vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das
      Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, kann der Käufer
      vom Vertrag zurücktreten.


§ 10 Mängelhaftung

(1) Soweit Mängel – z.B. Produktionsfehler oder Beschädigungen – vorliegen, stehen dem Käufer nach Maßgabe
      der folgenden Regelungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(2) Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und festgestellte
      Mängel unter genauer Beschreibung schriftlich oder per E-Mail gegenüber der ADA anzuzeigen. Unterlässt
      der Käufer die Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Mangel
      handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so ist er
      unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und festgestellte Mängel unter genauer Beschreibung
      schriftlich oder per E-Mail gegenüber der ADA anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich
      dieses Mangels als genehmigt.

(3) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Käufer nicht dazu, die
      Entgegennahme der Leistungsgegenstände zu verweigern. Sollte ein Teil der Leistungsgegenstände einen
      nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
      Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus
      dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen
      Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.

(4) Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
      infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
      oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
      sind sowie bei nicht reproduzierbaren Störungen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß
      Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
      entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass die
      gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte
      beseitigen zu lassen. Etwaige dafür anfallende Aufwendungen werden dem Kunden nicht erstattet.
      Der § 637 BGB findet daher keine Anwendung.

(6) Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig geltend gemacht, so ist die ADA zur Nacherfüllung berechtigt.
      Die ADA hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die
      Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die zuerst gelieferten
      Leistungsgegenstände innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, anschließend liegt die
      Beweislast beim Käufer. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die
      Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

(8) Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsbegrenzungen beziehen sich nicht auf Fälle des
      Rückgriffsanspruchs nach § 478 BGB sowie auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der
      Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann.

(9) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
      §§ 377 ff. HGB.


§11 Haftung, Schadensersatz

(1) Außerhalb der Gewährleistungshaftung haftet die ADA gegenüber dem Käufer nur für vorsätzlich oder grob
      fahrlässig verursachte Schäden. Mit Ausnahme vorsätzlich Verhaltens haftet die ADA nicht für mittelbare
      Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und/oder
      Betriebsunterbrechungen beim Käufer, dessen Vertriebspartner oder dessen Kunden. Unberührt hiervon
      bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere die, bei Verletzungen von Leben, Leib
      und Gesundheit.

(2) Wenn der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf der
      Verletzung einer Pflicht beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
      erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf und hat die ADA diese
      Pflichtverletzung zu vertreten, so haftet die ADA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einfacher
      Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden
      begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produktionssicherheitsgesetz bleibt unberührt.


§ 12 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Bestellung anfallenden Kundendaten werden zum Zwecke der Bestellabwicklung erhoben,
      verarbeitet und genutzt. Der Käufer willigt in diese Vorgänge ein und stimmt zugleich der Weitergabe der Daten
      zum Zweck der Bestellabwicklung an die mit der ADA zusammenarbeitenden Unternehmen zu.

(2) Der Käufer stimmt ebenso der Weitergabe seiner Daten an nationale Marktaufsichtsbehörden zum Zweck der
      Produktsicherheit und an die Warenkreditversicherung der ADA, zum Zweck der Bonitätsprüfung und
      Versicherung anfallender Forderungen zu. Weitere zum Zweck der Bonitätsprüfung und
      Forderungsversicherung gespeicherte und auf den Käufer bezogene Daten sind: Höhe der offenen
      Forderungen, Anzahl der Tage der Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels sowie das Bestehen einer
      Insolvenz mit Datum der Antragstellung/Eröffnung. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt jedoch im Einzelfall
      nach vorheriger Prüfung und nur, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der ADA, eines
      Vertragspartners oder der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Soweit der Käufer der Nutzung seiner Daten durch die Annahme dieser AGB zum Zweck der internen
      Marktforschung, der Produkt- und Leistungsverbesserung oder eigener Marketingzwecke der ADA
      zugestimmt hat, ist der Käufer berechtigt, diese Zustimmung jederzeit per E-Mail (datenschutz@ada-gmbh.de)
      zu widerrufen.

(4) Stimmt der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 nicht
      oder nicht dem zur Bestellabwicklung erforderlichen Umfang zu, ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des
      Bestellvorgangs insgesamt nicht möglich. Soweit zwischen den Parteien vor der Verweigerung der
      Zustimmung des Käufers ein wirksames Vertragsverhältnis geschlossen wurde, steht der ADA ein
      vertragliches Rücktrittsrecht zu.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

      Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der ADA
      ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Geschäftssitz der ADA (12057 Berlin), soweit nicht etwas
      anderes bestimmt ist oder dem zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


§ 14 Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts
      (UN-Kaufrecht: CISG) wird ausgeschlossen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer
      Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.



Stand: 29. Oktober 2013
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